Stellungnahme der Repuiblik Österreich

Stellungnahme
der Republik Österreich
zur Menschenrechtsbeschwerde Ernst Walter STUMMER gegen Österreich (Beschwerde-Nr.37452/02)


D 5 AVR. 2003
Arrivee


I



Zur Beschwerde des österreichischen Staatsbürgers Ernst Walter STUMMER erstattet die österreichische Prozessvertretung in Entsprechung der Einladung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 6. Dezember 2005 innerhalb erstreckter Frist zu den Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit nachstehende
Stellungnahme:
I.
Zum Sachverhalt
Der Sachverhalt, wie er sich aus der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) übermittelten Sachverhaltsdarstellung ergibt, wird außer Streit gestellt.
Zusammengefasst liegt der Beschwerde zugrunde, dass der seitens des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 8. März 1999 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die erforderliche Wartezeit gemäß § 236 ASVG nicht erfüllt war.
Im gleichen Sinne erkannten das daraufhin angerufene Arbeits- und Sozialgericht, das Oberlandesgericht Wien und der Oberste Gerichtshof, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die im Rahmen des Strafvollzugs erbrachten Arbeitsleistungen nicht als Versicherungszeiten im Sinne des ASVG angerechnet werden können.
111.
Zur Zulässigkeit und Begründetheit
Vorangestellt sei, dass sich die österreichische Prozessvertretung in ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die vom EGMR aufgeworfenen Fragestellungen auf die Erörterung dieser Themen beschränkt; sie behält es sich jedoch vor, erforderlichenfalls weitere Ausführungen zu erstatten. Der Beantwortung der Fragen

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ist eine Zusammenfassung der einschlägigen österreich ischen Rechtslage vorangestellt.
A) Zur österreichischen Rechtslaqe:
1. Arbeitspflicht von Strafqefanqenen:
Grundsätzlich ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene und Untergebrachte verpflichtet, Arbeit zu leisten (§ 44 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz - StVG). Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten, die mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung verbunden sind (§ 44 Abs. 2 StVG). Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen (§ 46 Abs. 1 StVG). Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu; Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten (§ 51 Abs. 1 und 2 StVG). Die durchschnittliche Arbeitszeit der Strafgefangenen pro Tag beträgt ca. 6 Stunden.
Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen des StVG für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen (§ 31 Abs. 1 StVG). Grundsätzlich hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten (§ 32 StVG; Vollzugskostenbeitrag). Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung; die Strafhäftlinge leisten damit durch ihre Arbeit einen, wenn auch geringfügigen, Beitrag zur Abdeckung ihrer Unterbringungsund Verpflegungskosten. Die Einnahmen der Justizanstalten aus der Arbeit ihrer Insassen decken allerdings nur einen geringen Teil der Kosten des Strafvollzuges.
2. Sozialversicherunq im Allqemeinen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig

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Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der allgemeinen Sozialversicherung (§ 1 ASVG). § 4 Abs. 1 ASVG normiert die in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versicherten (vollversicherten) Personen; dies sind insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen (§ 4 Abs. 2 ASVG).
Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind oder ausscheiden und vor dem Ausscheiden eine bestimmte Zahl von Versicherungsmonaten erworben haben oder aus einer Versicherung einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, so lange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben (§ 17 Abs. 1 ASVG ). Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach § 76a Abs. 1 bis 3 ASVG in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen (§ 76a Abs. 4 ASVG).
Die Leistungsansprüche der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (z.B. eine Alterspension oder Arbeitslosengeld) ruhen, so lange der Anspruchsberechtigte eine länger als einen Monat währende Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 Strafgesetzbuch (StGB) in einer der dort genannten Anstalten länger als einen Monat angehalten wird, in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft (§ 89 Abs. 1 und 2 ASVG), da während dieser Zeit ohnehin für den Unterhalt des Insassen gesorgt ist. Diese Ruhensbestimmungen sind Ausdruck des sozial(versicherungs)rechtlichen Grundsatzes, dass eine Überversorgung des Versicherten zu vermeiden ist.

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Voraussetzung für Leistungen aus der Pensionsversicherung ist ua. eine bestimmte Mindestversicherungszeit. Dieser Regelung liegt der Beitragsgedanke bzw. das Versicherungsprinzip zu Grunde: die Pensionsversicherung hat den Zweck, den Lebensunterhalt im Alter zu sichern; eine nur sehr kurze Beitragszeit würde zu einer äußerst geringen Pension führen, womit der Zweck der Pensionsversicherung (= Sicherung des Lebensunterhalts) nicht mehr erreicht werden könnte. Neben dem Versicherungsprinzip wird in der Pensionsversicherung freilich auch der Gedanke des sozialen Ausgleichs berücksichtigt: so werden z.B. Zeiten, in denen die Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung unterbrochen wurde, besonders berücksichtigt; auch etwa die begünstige Berechnungsweise bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit liegt im Gedanken des sozialen Ausgleichs begründet.
Für die Einbeziehung in das System der Alterspension bedarf es daher - zusätzlich zur Erreichung des Regelpensionsalters - grundsätzlich des Nachweises einer Mindestversicherungszeit bzw. Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten. Für die Zuerkennung der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer beantragten vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (diese Form der vorzeitigen Alterspension gibt es mittlerweile nicht mehr) war eine Wartezeit von 240 Versicherungsmonaten notwendig.
Die österreichische Prozessvertretung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Personen, die - mangels Erreichung der Mindestversicherungszeit - keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung haben, trotzdem staatliche Unterstützung erhalten können: Arbeitslosenversicherte erhalten Arbeitslosengeld bzw. -: wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist - Notstandshilfe. Die Notstandshilfe kann bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus gewährt werden. Subsidiär - etwa wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (mehr) besteht oder diese Unterstützung zu gering ist - und nach einer individuellen Bedarfsprüfung wird, auf der Grundlage der entsprechenden Landesgesetze, Sozialhilfe gewährt.

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3. Pensionsversicherunq von Strafqefanqenen:
Grundsätzlich sind Strafgefangene weder in der gesetzlichen Kranken-, noch in der Unfall-, noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten. Diese Ausnahme von der Pflichtversicherung gründet sich darauf, dass das Sozialversicherungsrecht an das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses anknüpft, welches durch die Erfüllung der im Strafvollzugsgesetz vorgeschriebenen Arbeitspflicht gemäß § 44 Abs. 1 StVG nicht begründet wird. Die Arbeitsleistung eines Strafgefangenen beruht auf einer gesetzlichen und nicht auf einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung; Beschäftigte im Rahmen des Strafvollzuges sind daher keine Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.
In der Pensionsversicherung werden Haftzeiten nur in bestimmten Fällen entweder als Beitrags- oder Ersatzzeiten (§§ 502, 506a, 228 Abs. 1 Z 4 ASVG) oder als neutrale Zeiten (§ 234 Abs. 1 Z 9 ASVG) berücksichtigt.
Im Einzelnen gelten als Beitragszeiten Zeiten einer Untersuchungshaft oder der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus' Gründen ihrer Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, wenn der Freiheitsentzug aus den genannten Gründen veranlasst wurde (vgl. im Einzelnen § 502 iVm § 500 ASVG), sowie Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht (nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz) rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat (§ 506a ASVG). Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind im erstgenannten Fall beitragsfrei zu berücksichtigen (§ 502 Abs. 1 Satz 3 ASVG), im zweitgenanriten Fall hat der Bund die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten (§ 506a Satz 2 ASVG).
Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - sofern es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den

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österreich ischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist (vgl. § 228 Abs. 1 Z 4 ASVG).
Als neutrale Zeiten anzusehen sind Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einer Freispruch geendet hat, ferner Zeiten einer Strafhaft, auf Grund einer Tat, die nach österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist (§ 234 Abs. 1 Z 9 ASVG).
Sind die oben erwähnten Sonderbestimmungen nicht anwendbar, so haben die Insassen von Justizanstalten die Möglichkeit einer Selbstversicherung. Im Rahmen der sozialen Fürsorge (§§ 75 bis 84 StVG) sind die Strafgefangenen anzuleiten, für die Betreuung ihres Vermögens Vorsorge zu treffen. Ihre darauf gerichteten Bemühungen sind auf ihr Ansuchen im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden und Stellen der freien Wohlfahrtspflege mit Rat und Tat zu unterstützen (§ 75 Abs. 2 StVG). Die Strafgefangenen sind über die Möglichkeiten und Vorteile der freiwilligen Weiterversicherung und Höherversicherung zu belehren. Für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen (§ 75 Abs. 3 StVG).
Daraus kann jedoch nicht auf das Fehlen von sozialer Absicherung geschlossen werden. Die Unfallfürsorge für Strafgefangene ist in den §§ 76 ff StVG, die ärztliche Betreuung in den §§ 66 ff StVG geregelt, womit Strafgefangenen eine dem krankenversicherungsrechtlichen Schutz entsprechende Gesundheitsfürsorge zukommt. Seit 1. Jänner 1994 sind arbeitende Insassen von Justizanstalten in die Arbeitslosenversicherung eingebunden und haben nach der Entlassung entsprechende Ansprüche aus dieser Versicherung; subsidiär kann Sozialhilfe gewährt werden.

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B) Zu den Fraqen des EGMR:
Die österreichische Prozessvertretung erlaubt sich, beide Fragen des EGMR in einem zu beantworten.
"1. Has the applicant suffered discrimination in the enjoyment of his Convention rights, contrary to Article 14 of the Convention read in conjunction with Article 4 § 3 (a)?
2. Has the applicant suffered discrimination in the enjoyment of his Convention rights, contrary to Article 14 of the Convention read in conjunction with Article 1 of Protocol No. 11"
1. Wie der EGMR in ständiger Rechtsprechung bemerkt, ergänzt Art. 14 EMRK die übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und ihrer Zusatzprotokolle. Er hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich, weil er nur in Bezug auf "den Genuss der Rechte und Freiheiten" wirksam werden kann, welche durch diese Bestimmungen geschützt werden. Obwohl die Anwendung des Art. 14 keine Verletzung dieser Bestimmungen voraussetzt - und insoweit ist er autonom -, gibt es nur dann Raum für seine Anwendung, wenn der in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer . dieser zuletzt genannten Bestimmungen fällt. Art. 14 kommt immer dann zum Tragen, wenn "der Gegenstand der Benachteiligung ... eine der Modalitäten der Ausübung des garantierten Rechtes bildet" oder wenn die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen "mit der Ausübung des garantierten Rechtes verknüpft sind" (vgl. unter vielen EGMR vom 27. März 1998, Petrovic gegen Österreich, Appl. 20458/92, Z 22 und 28; EGMR vom 26. Februar 2002, Frette gegen Frankreich, Appl. 36515/97, Z 27 und 34; 30. September 2003, Koua Poirrez gegen Frankreich, Appl. 40892/98, Z 36 und 46).
Eine Diskriminierung gemäß Art. 14 EMRK setzt zunächst voraus, dass vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden. Die Lage der Personen oder Personengruppen, zwischen denen eine Maßnahme oder Regelung differenziert, muss vergleichbar sein (vgl. EGMR vom 23. November 1983, Van der Musseie gegen Belgien, Appl. 8919/80, Z 46). Eine Diskriminierung liegt jedoch umgekehrt auch dann vor, wenn Personen in unterschiedlichen Situationen ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung gleich behandelt werden (vgl. EGMR vom 6. April 2000,

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Thlimmenos gegen Griechenland, Appl. 34369/97, Z 44 sowie EGMR vom 29. April 2002, Pretty gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 2346/02, Z 88f).
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen diskriminierend im Sinn des Art. 14 EMRK, wenn sie "keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hat", das heißt, wenn sie nicht ein "berechtigtes Ziel" verfolgt, oder wenn keine "vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung besteht zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel" (vgl. statt vieler Urteil vom 9. Jänner 2003, L und V gegen Österreich, Appl. 39392/98 und 39829/98, Z 44). Die Vertragsstaaten genießen jedoch einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen. Das Ausmaß des Ermessensspielraums ist je nach den Umständen, dem Gegenstand und dessen Hintergrund variabel; in dieser Hinsicht kann einer der maßgeblichen Faktoren das Bestehen oder Nichtbestehen von Gemeinsamkeiten in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten sein (vgl. ebenfalls die erwähnten Urteile Petrovic gegen Österreich, Z 30 und 38; Frette gegen Frankreich, Z 34; Koua Poirrez gegen Frankreich, Z 46).
2. Die österreichische Prozessvertretung ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall zwischen den in Freiheit befindlichen Sozialversicherten und Personen, die sich in Strafhaft befinden, wesentliche Unterschiede bestehen und daher keine vergleichbare Situation für den Zweck des Art. 14 EMRK vorliegt. So handelt es sich bei der Arbeitsleistung von Strafgefangenen nicht um eine freiwillige, auf Grund eines Dienstvertrages eingegangene Arbeitsverpflichtung, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, deren Zweck - im Gegensatz zur freiwilligen Arbeitsleistung im Freien befindlicher Personen, bei denen üblicherweise der finanzielle Aspekt im Vordergrund steht - primär in der Beschäftigung und Integration der Häftlinge liegt.
Während daher bei normalen Dienstverhältnissen die Sicherung des Lebensunterhalts des Dienstnehmers im Vordergrund steht, so liegt der Zweck der Arbeitsleistung von Strafgefangenen in der Beschäftigung mit nützlicher Arbeit, um eine längere Haft erträglich zu machen. Weiters sollen Fähigkeiten vermittelt werden, die nach der Entlassung den Aufbau einer geordneten Existenz erleichtern, sowie die

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Teilnahme des Häftlings an den sozialen Kontakten einer Justizanstalt ermöglicht werden. Diesen Beschäftigungs- bzw. "Unterhaltungscharakter" der Arbeit hat auch das "European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" (CPT) erkannt. In den "CPT Standards" wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: "A satisfactory programme of activities (work, education, sport, etc.) is of crucial importance for the well-being of prisoners. [ ... ] prisoners cannot simply be left to languish for weeks, possibly months, locked up in their cells, and this regardless of how good material conditions might be within the cells. The CPT considers that one should aim at ensuring that prisoners in remand establishments are able to spend a reasonable part of the day (8 hours or more) outside their cells, engaged in purposeful activity of a varied nature" (vgl. CPT Standards, 11. Imprisonment, Extract from the 2nd General Report [CPT/lnf (92) 3] § 47). Neben diesem Beschäftigungszweck spielt der finanzielle Aspekt (vgl. die obigen Ausführungen zur Arbeitsvergütung) nur eine untergeordnete Rolle, da für den Unterhalt der Strafgefangenen während der Haft ja ohnehin gesorgt ist.
Der grundlegende Unterschied zwischen freiwillig eingegangenen Dienstverträgen und der gesetzlichen Arbeitsverpflichtung von Strafgefangenen ist aber auch noch an einigen weiteren Merkmalen erkennbar. So unterliegt das "Entgelt" von Strafgefangenen nicht der - unter Beachtung kollektivvertraglicher Regelungen freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; die Höhe der Arbeitsvergütung ist vielmehr in § 52 StVG gesetzlich festgelegt. Auch die Preisgestaltung für die von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sowie die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung ist in § 46 StVG geregelt (danach sind die Preise den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen). Ein wesentlicher Unterschied zu freiwillig übernommenen Dienstverpflichtungen ist weiters, dass Strafgefangene sich die Art der Tätigkeit nicht aussuchen können, sondern jene Arbeiten zu verrichten haben, die ihnen zugewiesen werden (§ 44 Abs. 2 StVG; vgl. zur Arbeitszuweisung auch § 47 StVG).
In diesem Zusammenhang darf aber auch nicht übersehen werden, dass nach dem ASVG pflichtversicherte Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge leisten. Ein Strafgefangener, der einer solchen Versicherungspflicht nicht unterliegt, leistet

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dementsprechend - sofern er sich nicht freiwillig weiterversichert - auch keine Beiträge zur Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung; eine unterschiedliche Berücksichtigung der jeweiligen "Arbeitszeiten" für die Zwecke der Pensionsversicherung ist aus diesem Grund nicht nur gerechtfertigt, sondern auf Grund der unterschiedlichen Situation sogar geboten.
Wie bereits oben unter Punkt A.1. erläutert, werden (beitragslose) Zeiten einer Untersuchungshaft oder der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Anhaltung nach dem ASVG nur dann ausnahmsweise als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, wenn die mit Freiheitsentzug verbundene Maßnahme entweder aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung veranlasst wurde (§§ 500 und 502 Abs. 1 ASVG) oder wenn ein österreichisches Gericht für die Zeiten der Anhaltung (nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz) rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat (§ 506a ASVG). In beiden Fällen handelt es sich um den Ersatz sozialversicherungsrechtlicher Nachteile, die durch vom begünstigten Versicherten nicht verschuldete Freiheitsentzüge verursacht wurden.
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf Zeiten einer verschuldeten Anhaltung würde im Ergebnis zur gleichen Behandlung ungleicher Sachverhalte führen, welche ihrerseits dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widerspräche. Anders als nach § 506a ASVG, wonach der Bund die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge (als Teil der strafrechtlichen Entschädigung) an den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten hat, wäre ein Bundesbeitrag für Zeiten einer verschuldeten Anhaltung nicht zumutbar. Da auch der Versichertengemeinschaft die Erbringung von Leistungen für Zeiten, für die keine Beiträge erbracht wurden, in solchen Fällen nicht zumutbar wäre, müssten dementsprechend Beiträge zur Pensionsversicherung vom Strafgefangenen aufgebracht werden, so dass kein wesentlicher Unterschied zur (bereits derzeit jederzeit möglichen) freiwilligen Versicherung bestünde.
Auch die Anerkennung von Haftzeiten als beitragslose Ersatzzeiten wäre - aus ähnlichen Gründen - gleichheitswidrig:

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Bei Ersatzzeiten handelt es sich um jene vom Gesetzgeber festgelegten Fälle, in denen aus sozialpolitischen Gründen Zeiten ohne Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Dies sind entweder Zeiten, in denen keine Beiträge entrichtet werden konnten, weil sie vor dem Wirksamwerden der heutigen Sozialversicherungsgesetze liegen, oder in denen jemand aus sozial anerkannten Gründen keine Beitragszeiten erwerben konnte. Aus der Zeit nach dem 31. Februar 1955 handelt es sich dabei vor allem um Zeiten im Zusammenhang mit einer Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienstleistung. Zeiten, während derer jemand infolge einer (selbstverschuldeten) Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre, unterscheiden sich von den sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich, dass ihre Nichtanerkennung als Ersatzzeiten (vgl § 228 Abs. 1 Z 4) nicht gleichheitswidrig erscheint. Vielmehr würde durch die Berücksichtigung von selbstverschuldeten Haftzeiten als Ersatzzeiten gesellschaftlich verpöntes Verhalten quasi durch den Erwerb beitragsloser Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung belohnt.
Es darf an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass Strafgefangene durch den Strafvollzug nicht gehindert werden, sich in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG weiterzuversichern und durch Beitragsentrichtung Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung zu erwerben. Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, nach § 76a Abs. 4 ASVG auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 leg. cit. in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zuzulassen. Nach § 75 Abs. 3 StVG sind die Strafgefangenen über die Möglichkeiten und die Vorteile ua der freiwilligen Weiterversicherung zu belehren, und sie dürfen für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Durch die insbesondere hinsichtlich des Beginns, des Endes und der Bestimmung der Beitragsmonate sehr flexible Weiterversicherung (vgl. § 17 Abs. 7 und 8 ASVG) kann auch ein Strafgefangener weitere Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit und/oder einen höheren Steigerungsbetrag erwerben.

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Bei Ersatzzeiten handelt es sich um jene vom Gesetzgeber festgelegten Fälle, in denen aus sozialpolitischen Gründen Zeiten ohne Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Dies sind entweder Zeiten, in denen keine Beiträge entrichtet werden konnten, weil sie vor dem Wirksamwerden der heutigen Sozialversicherungsgesetze liegen, oder in denen jemand aus sozial anerkannten Gründen keine Beitragszeiten erwerben konnte. Aus der Zeit nach dem 31. Februar 1955 handelt es sich dabei vor allem um Zeiten im Zusammenhang mit einer Schulausbildung, Entbindung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienstleistung. Zeiten, während derer jemand infolge einer (selbstverschuldeten) Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre, unterscheiden sich von den sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich, dass ihre Nichtanerkennung als Ersatzzeiten (vgl § 228 Abs. 1 Z 4) nicht gleichheitswidrig erscheint. Vielmehr würde durch die Berücksichtigung von selbstverschuldeten Haftzeiten als Ersatzzeiten gesellschaftlich verpöntes Verhalten quasi durch den Erwerb beitragsloser Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung belohnt.
Es darf an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass Strafgefangene durch den Strafvollzug nicht gehindert werden, sich in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG weiterzuversichern und durch Beitragsentrichtung Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung zu erwerben. Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, nach § 76a Abs. 4 ASVG auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 leg. cil. in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zuzulassen. Nach § 75 Abs. 3 StVG sind die Strafgefangenen über die Möglichkeiten und die Vorteile ua der freiwilligen Weiterversicherung zu belehren, und sie dürfen für die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Durch die insbesondere hinsichtlich des Beginns, des Endes und der Bestimmung der Beitragsmonate sehr flexible Weiterversicherung (vgl. § 17 Abs. 7 und 8 ASVG) kann auch ein Strafgefangener weitere Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit und/oder einen höheren Steigerungsbetrag erwerben.

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Wenn daher der Gesetzgeber die im Rahmen der Arbeitspflicht von Strafgefangenen erbrachten Arbeitsleistungen weder der Pflichtversicherung unterwirft noch als Pflichtbeitragszeiten bzw. Ersatzzeiten wertet und hievon nur die oben angeführten Ausnahmen macht, beruht dies auf sachlichen Erwägungen und den oben erläuterten Unterschieden im Tatsächlichen. So hat auch der Verfassungsgerichtshof die Regelung, wonach Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Strafvollzugs nicht von der Sozialversicherungspflicht erfasst sind, als sachlich und nicht gleichheitswidrig erkannt (vgl. Erkenntnis vom 26. November 1971, VfSlg. 6582).
3. Sollte der EGMR dennoch zur Auffassung gelangen, dass im vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte vorliegen, ist die österreichische Prozessvertretung der Ansicht, dass die Ungleichbehandlung im Lichte der obigen Ausführungen gerechtfertigt ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR genießen die Vertragsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede in sonst ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen. Die innerstaatlichen Behörden bleiben insbesondere auch frei in der Wahl der Maßnahmen, die sie in den von der Konvention beherrschten Bereichen ergreifen. Die Kontrolle des EGMR erstreckt sich hinsichtlich dieses den Staaten zustehenden Ermessensspielraumes nur auf die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit den Anforderungen der Konvention. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die österreichische Prozessvertretung der Ansicht, dass den Vertragsstaaten grundsätzlich die Entscheidung zukommt, wie sie das System der sozialen Sicherheit organisieren. So ist insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen bzw. Umständen welche Maßnahme der sozialen Absicherung zur Unterstützung älterer, kranker, arbeitsloser oder in anderer Weise bedürftiger· Menschen eingesetzt wird, Sache des Vertragstaates, welche vor dem Hintergrund der jeweiligen nationalen Rechtslage und -tradition zu entscheiden ist.
In Österreich ist die soziale Absicherung, wie oben dargestellt, durch ein Paket an Leistungen im Bereich der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung), der

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Pflegevorsorge und der Sozialhilfe gewährleistet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Strafgefangene nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu unterwerfen, bedeutet daher nicht, dass diese Personen während oder auch nach der Haft keine soziale Absicherung genießen; es greifen vielmehr bloß andere Instrumente des Sozialstaates. Im Falle des Beschwerdeführers sind dies (nach der Haft) das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe bzw., wenn die Voraussetzungen für diese Leistungen nicht (mehr) vorliegen - wenn etwa die Arbeitsfähigkeit auf Grund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr vorliegt - die Leistungen aus der Sozialhilfe. Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Notstandhilfe bezieht, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 20. Februar 2006.
Die österreichische Prozessvertretung erlaubt sich in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass eine Haftdauer von 28 Jahren nicht den Regelfall darstellt; die weitaus überwiegende Zahl der Häftlinge erwerben auf Grund ihrer Versicherungszeiten außerhalb der Haft ausreichend Versicherungsmonate, um einen Pensionsanspruch zu erwerben (vgl. die Mindestversicherungszeit von idR 180 Monaten).
Nach Auffassung der österreichischen Prozessvertretung ist auch die Verhältnismäßigkeit des beschriebenen Systems gegeben, zumal zum einen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Häftlings, besteht, zum anderen die Sicherung des Lebensunterhalts auch durch andere Leistungen des Sozialstaates gewährleistet ist.
4. Abschließend erlaubt sich die österreichische Prozessvertretung aus Gründen der Vollständigkeit zu erläutern, warum Strafgefangene in die Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die Pensionsversicherung einbezogen wurden.
Eines der Hauptziele des Strafvollzuges ist die möglichst vollständige Reintegration der Verurteilten in das gesellschaftliche Leben. Die einschlägige Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 66a AIVG) geht daher von der grundsätzlichen Überlegung aus, dass Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme befinden und ihrer Arbeitspflicht nachkommen, der

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Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, damit dieser Zeitraum nach der Haftentlassung auf die Anwartschaft für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden kann. Dabei geht es nicht nur um den Bezug von Arbeitslosengeld; Hauptaufgabe der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr die Vermittlungsleistung sowie Maßnahmen zur Qualifizierung des Arbeitslosen. Es steht damit in der Arbeitslosenversicherung nicht (lediglich) die finanzielle Leistung im Vordergrund, sondern vielmehr das Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch (Weiter- )Bildung und Vermittlung des Arbeitssuchenden.
In dieser Zielsetzung liegt auch der wesentliche Unterschied der Arbeitslosenversicherung zur Pen·sionsversicherung. Während die Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf die Ermöglichung der Selbsterhaltung durch Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet sind, steht bei der Pensionsversicherung lediglich der finanzielle Aspekt im Vordergrund. Dieser grundlegende Unterschied macht deutlich, warum die Arbeitslosenversicherung (auch) für Strafgefangene von wesentlicher Bedeutung ist: vorrangiges Ziel nach Entlassung ist die Reintegration und Wiedereingliederung in das Arbeits- und geselischaftiiche Leben, ein Ziei, welches bestmöglich nur mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung erreicht werden kann. Daneben muss freilich der Lebensunterhalt des ehemaligen Strafgefangenen im Fall seiner Bedürftigkeit gesichert sein; es liegt jedoch im Ermessen der Verlagsstaaten, ob sie diesen mit den Mitteln der Pensionsversicherung oder eben - wie oben bereits ausgeführt durch andere Instrumente des Sozialstaats sicherstellen.
5. Zusammenfassend ist die österreichische Prozessvertretung daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten gemäß Art. 14 iVm Art. 4 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 1 1. ZP verletzt wurde. Mangels Eingriff in bzw. mangels Verletzung von Art. 14 EMRK kann es nach Auffassung der österreichischen Prozessvertretung auch dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK oder Art. 1 1. ZP EMRK fällt.

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IV.
Antrag
Die österreichische Prozessvertretung stellt daher den
An t rag,
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wolle
1. die Beschwerde mangels Vorliegens der behaupteten Konventionsverletzung für offensichtlich unbegründet erklä-ren und aus diesem Grund als unzulässig zurückweisen (Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK);
in eventu
2. feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten gemäß Art. 14 iVm Art. 4 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 1 1. ZP EMRK verletzt wurde.
Smithc437 (Gast) - 18. Apr, 08:34

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Mirabel (Gast) - 9. Feb, 15:49
Gusch
Gusch
Marcus J Oswald (Gast) - 28. Dez, 01:47
Leider steht keine Jahreszahl...
Leider steht keine Jahreszahl bei der Anfrage und ich...
Ernst Stummer (Gast) - 15. Mai, 19:07
patrick und du von wo???
patrick und du von wo???
SEWUZ (Gast) - 22. Aug, 12:32
Stellungnahme der Repuiblik...
Stellungnahme der Republik Österreich zur Menschenrechtsbeschwerde.. .
SEWUZ - 13. Mai, 13:50
Wieder zurück
Ich bin wieder zurück.
Maribel (Gast) - 13. Mai, 09:44
Keine Falschinformation...
Bitte verbreiten Sie hier keine Falschinformationen:...
Marcus J. Oswald - 1. Mai, 00:46

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Zuletzt aktualisiert: 18. Okt, 15:07

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